Gutachten zur Trinkwasser-Installation

Wir Erstellen Gerichtsgutachten, sowie Privatgutachten:


Technische Klärung strittigere Sachverhalte
Werden nach Fertigstellung einer neu installierten Trinkwasserinstallation chemische oder mikrobiologische Grenzwerte überschritten oder der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht/ überschritten, sind diese sehr häufig auf das Nichteinhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) bei der Ausführung, oder im Vorfeld auf einer fehlerhaften Planung zurück zu führen.


Der ö.b.u.v. Sachverständige erstellt bei Gerichtsverfahren auf Grundlage des Beweisbeschlusses zu strittigen Sachverhalten unabhängig und mit besonderem Sachverstand sein Gutachten.


Das Sachgebiet Trinkwasserhygiene deckt dabei folgende Punkte ab:
Prüfung der ausgeführten Planung auf Einhaltung der a.a.R.d.T.


  • Prüfung der ausgeführten Trinkwasserinstallation auf Einhaltung der a.a.R.d.T., einschl. Inbetriebnahme der Trinkwasserinstallation und Übergabe der Trinkwasserinstallation an den Betreiber.
  • Prüfung der Trinkwasseruntersuchung auf Einhaltung der a.a.R.d.T.
  • Prüfung des laufenden Betriebes der Trinkwasserinstallation auf Einhaltung der  a.a.R.d.T.
  • Prüfung auf Umsetzung der TrinkwV, in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht §823 BGB, und bei Arbeitsstätten (ArbSchG, ArbStättV)

Besorgnis einer Schädigung durch Trinkwasser
Ist eine Schädigung gem. TrinkwV oder InfSchG zu besorgen oder wurden möglicherweise Menschen über das Trinkwasser geschädigt, kann der ö.b.u.v. Sachverständige unter Berücksichtigung einer technisch- hygienischen Prüfung der Trinkwasser-Installation, in Verbindung mit einer Bewertungen von mikrobiologischen und chemischen Ergebnissen aus Trinkwasseruntersuchungen, nachvollziehbar in Form einer Risikoabschätzungen nach §51.1 TrinkwV einen Zusammenhang darstellen zwischen möglichen Gefahren (Gefahrenpotential) und Einfluss des Mangels auf die Trinkwasserqualität.
Dazu wird nach technischer und hygienischer Prüfung der Trinkwasserinstallation auch die Nutzung und dadurch möglicher Gefahren (z.B. Infektionsgefahr) verständlich und nachvollziehbar bewertet und beschrieben.


 

 

 

 

 
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